BVerwG - Beschluss vom 08.01.2001
11 B 59.00
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 754
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 113
BuW 2001, 876
DÖV 2001, 605
DVBl 2001, 1358
IBR 2001, 238
KStZ 2001, 191
NVwZ-RR 2001, 398
NWVBl 2001, 297
RdL 2001, 146
ZKF 2001, 254
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, VG Köln, vom 18.05.2000vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1434.97 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1545.94

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücksfläche; Nutzungsbeschränkung durch Schutzstreifen

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 11 B 59.00

DRsp Nr. 2002/5333

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücksfläche; Nutzungsbeschränkung durch Schutzstreifen

Ist ein Teil eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks als Schutzstreifen für eine vorhandene 20-kV-Leitung zwar einer besonderen Nutzungsbeschränkung unterworfen, jedoch einer einheitlichen Nutzung mit der bebaubaren Restfläche weiterhin zugänglich, so hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche des Grundstücks.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.