VG Karlsruhe, vom 28.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4/84
VGH Baden-Württemberg, vom 20.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2566/84
Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände genutztes Betriebsgrundstück; Schienenweg als öffentliche Verkehrsfläche keine Erschließungsanlage
BVerwG, vom 11.12.1987 - Aktenzeichen 8 C 85.86
DRsp Nr. 1992/5362
Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände genutztes Betriebsgrundstück; Schienenweg als öffentliche Verkehrsfläche keine Erschließungsanlage
1. Die Deutsche Bundesbahn ist nicht kraft Bundesrechts von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen befreit.2. Durch eine Anbaustraße werden grundsätzlich die zwischen der Straße und dem Schienenweg liegenden Flächen eines an die Straße angrenzenden, als Bahnhofsgelände genutzten Betriebs- grundstücks der Deutschen Bundesbahn erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG.3. Der Schienenweg der Deutschen Bundesbahn ist keine Erschließungsanlage i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG; gleichwohl gehört bei einem Bahnhof das Schienengelände als solches nicht zu der durch eine Anbaustraße erschlossenen Fläche.4. Das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG fordert, eine den sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung im Tatbestandsmerkmal "Gewerbe" dahin auszulegen, daß von ihm auch Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen.