BVerwG vom 11.12.1987
8 C 85.86
Normen:
BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 131 Abs. 1; BBahnG § 36; BBahnG § 40; BBauG § 38; BBauG § 123 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 131 Abs. 3; BauGB § 123 Abs.2; BBauG § 133 Abs. 1; BBauG § 135 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 78, 321
BayVBl 1988, 377
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51
BWGZ 1988, 300
DÖV 1988, 786
DRsp V(527)325a-b
DVBl 1988, 893
HGZ 1989, 215
KStZ 1988, 51
NVwZ 1988, 632
ZfBR 1988, 228
ZKF 1988, 181
ZMR 1988, 151
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4/84
VGH Baden-Württemberg, vom 20.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2566/84

Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände genutztes Betriebsgrundstück; Schienenweg als öffentliche Verkehrsfläche keine Erschließungsanlage

BVerwG, vom 11.12.1987 - Aktenzeichen 8 C 85.86

DRsp Nr. 1992/5362

Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände genutztes Betriebsgrundstück; Schienenweg als öffentliche Verkehrsfläche keine Erschließungsanlage

1. Die Deutsche Bundesbahn ist nicht kraft Bundesrechts von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen befreit. 2. Durch eine Anbaustraße werden grundsätzlich die zwischen der Straße und dem Schienenweg liegenden Flächen eines an die Straße angrenzenden, als Bahnhofsgelände genutzten Betriebs- grundstücks der Deutschen Bundesbahn erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG. 3. Der Schienenweg der Deutschen Bundesbahn ist keine Erschließungsanlage i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG; gleichwohl gehört bei einem Bahnhof das Schienengelände als solches nicht zu der durch eine Anbaustraße erschlossenen Fläche. 4. Das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG fordert, eine den sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung im Tatbestandsmerkmal "Gewerbe" dahin auszulegen, daß von ihm auch Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen.

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 131 Abs. 1; BBahnG § 36; BBahnG § 40; BBauG § 38; BBauG § 123 Abs. 2; BBauG § 131 Abs. 1;