BVerwG - Beschluß vom 22.03.1974
IV C 23.72
Normen:
BBauG § 127;
Fundstellen:
BauR 1974, 337
BayVBl 1974, 647
BRS 37 Nr. 33
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18
DÖV 1974, 573
ZMR 1974, 307

Erschließungsbeitragspflicht für vor Erlaß der Beitragssatzung hergestellter Teilanlagen; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer Straße; Abrechnung im Wege der Kostenspaltung

BVerwG, Beschluß vom 22.03.1974 - Aktenzeichen IV C 23.72

DRsp Nr. 2009/19963

Erschließungsbeitragspflicht für vor Erlaß der Beitragssatzung hergestellter Teilanlagen; Entbehrlichkeit eines Bebauungsplans bei Herstellung einer Straße; Abrechnung im Wege der Kostenspaltung

1. Mit einem Bescheid, der auf Grund einer gültigen Beitragssatzung erlassen wird, können Erschließungsbeiträge auch für Teilanlagen gefordert werden, die in einer Zeit gebaut worden sind, in der eine Beitragssatzung nicht vorhanden war (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 21. September 1973 - IV C 39.72 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 46). 2. Für die Beitragserhebung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich, wenn die abzurechnende Straße ihrem Verlauf nach durch die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil vorhandene Bebauung festgelegt ist (Fortsetzung der Rechtsprechung des Urteils vom 12. Dezember 1969 - IV C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 Nr. 34). 3. Bei Abrechnung im Wege der Kostenspaltung kann nicht für die Schlußrechnung die Frage offenbleiben, welche Grundstücke im einzelnen von der abzurechnenden Teilanlage erschlossen werden kann.

Das Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. April 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.