Veränderungssperre und Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Festsetzung des gemeindlichen Eigenanteils; Entstehen der Beitragspflicht für Straße; Anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands
BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - Aktenzeichen IV C 100.68
DRsp Nr. 2009/19328
Veränderungssperre und Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Festsetzung des gemeindlichen Eigenanteils; Entstehen der Beitragspflicht für Straße; Anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands
1. Eine Veränderungssperre steht der Erhebung von Erschließungsbeiträgen dann nicht entgegen, wenn bei Anforderung der Beiträge feststeht, daß eine Baugenehmigung erteilt werden müßte, weil die Sperre demnächst endet.2. Die Gemeinde kann ihren Eigenanteil am Erschließungsaufwand einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festsetzen.3. Wird eine Straße erst nach ihrer Herstellung für den öffentlichen Verkehr gewidmet, so entsteht die Beitragspflicht erst mit der Widmung.4. Der Erschließungsaufwand ist anderweitig grundsätzlich nur durch einen zweckbestimmten Zuschuß gedeckt, den die Gemeinde aus dritter Hand erhält (Fortführung der Rechtsprechung aus den Urteilten vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 und vom 29.10.1969 - BVerwG 1969-10-29, IV C 43.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 33).
Normenkette:
BBauG § 133 Abs. 1;
Gründe:
I.
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