BVerwG - Urteil vom 06.12.1968
IV C 30.67
Normen:
BBauG § 128;
Fundstellen:
BayVBl 1969, 354
BBauBl 1969, 507
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 3
DVBl 1969, 272
KStZ 1969, 167
VerwRspr 20, 444
ZMR 1969, 250
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen,

Erschließungsbeitragspflicht für vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte Teileinrichtungen; Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Anwendung neuer Herstellungssätze

BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - Aktenzeichen IV C 30.67

DRsp Nr. 2009/19316

Erschließungsbeitragspflicht für vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte Teileinrichtungen; Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Anwendung neuer Herstellungssätze

1. Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, die unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellt worden sind, unterliegen dem neuen Erschließungsrecht, wenn die Erschließungsanlage insgesamt bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht fertiggestellt war und die Teileinrichtung nicht bereits durch Kostenspaltung nach altem Recht abgerechnet worden ist. 2. Eine Kostenspaltung ist nur für Teile der Erschließungsanlage möglich, die als solche endgültig hergestellt sind. 3. Neue Einheitssätze können auf viele Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - BVerwGE 30, 240).

Normenkette:

BBauG § 128;

Gründe:

I.