Erschließungsbeitragspflicht für vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte Teileinrichtungen; Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Anwendung neuer Herstellungssätze
BVerwG, Urteil vom 06.12.1968 - Aktenzeichen IV C 30.67
DRsp Nr. 2009/19316
Erschließungsbeitragspflicht für vor Inkrafttreten des BBauG hergestellte Teileinrichtungen; Voraussetzungen für eine Kostenspaltung; Anwendung neuer Herstellungssätze
1. Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, die unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellt worden sind, unterliegen dem neuen Erschließungsrecht, wenn die Erschließungsanlage insgesamt bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht fertiggestellt war und die Teileinrichtung nicht bereits durch Kostenspaltung nach altem Recht abgerechnet worden ist.2. Eine Kostenspaltung ist nur für Teile der Erschließungsanlage möglich, die als solche endgültig hergestellt sind.3. Neue Einheitssätze können auf viele Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - BVerwGE 30, 240).
Normenkette:
BBauG § 128;
Gründe:
I.
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