BVerwG - Urteil vom 19.03.2009
9 C 10.08
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3; KAG,BW § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 668
DÖV 2009, 913
NVwZ 2009, 848
ZMR 2009, 647
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1548/08
VG Freiburg, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1541/06

Erschließungsbeitragsrecht: Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung; Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge des Eintritts der Zahlungsverjährung

BVerwG, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 9 C 10.08

DRsp Nr. 2009/8169

Erschließungsbeitragsrecht: Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung; Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge des Eintritts der Zahlungsverjährung

Die in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB angeordnete Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) erfolgt nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, nicht dagegen bei einem Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge Eintritts der Zahlungsverjährung.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3; KAG,BW § 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1983 waren sie von der Beklagten zu einer Vorausleistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße "Rheinblick", an die ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück angrenzt, in Höhe von (umgerechnet) 6 509,15 EUR herangezogen worden. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Kläger zahlten nicht, die Beklagte unternahm auch keine Versuche zur Beitreibung des Betrages.