VG Darmstadt, vom 17.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen H 2234/90
Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein, Beitragsberechnung für Immissionsschutzanlagen entsprechend dem Erschließungsvorteil
VGH Hessen, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 5 TH 1356/91
DRsp Nr. 2009/18207
Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein, Beitragsberechnung für Immissionsschutzanlagen entsprechend dem Erschließungsvorteil
1. Eine Erschließungsbeitragssatzung für Lärmschutzanlagen, die als "Einzelfallsatzung" neu für eine oder mehrere bestimmte Lärmschutzanlagen erlassen ist, begegnet keinen Bedenken, da derartige Satzungen auf Grund der durch den jeweiligen Einzelfall bestimmten Anforderungen nur schwer generalisierend getroffen werden können.2. Von einer zum Schutz eines Baugebiets bestimmten Lärmschutzanlage sind die Grundstücke des Baugebiets "erschlossen" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, bei denen sich der durch die Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt (im Anschluß an BVerwGE 80, 99).3. § 131 Abs. 3BauGB verlangt, daß Grundstücke ihrem Erschließungsvorteil entsprechend belastet werden, so daß erhebliche Unterschiede in der Schallpegelminderung durch einen Lärmschutzwall zur Notwendigkeit einer horizontalen und/oder einer vertikalen Differenzierung bei der Beitragslast führen.4. Bildet eine Satzung zur horizontalen Differenzierung bei der Abrechnung einer Lärmschutzanlage verschiedene Zonen, so verlangt es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, daß alle Grundstücke, die eine merkbare Auswirkung hinsichtlich der Schallpegelminderung erfahren und damit durch die Anlage erschlossen sind, belastet werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.