VGH Hessen - Beschluß vom 12.07.1994
5 TH 1356/91
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 5; BauGB § 129; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ESVGH 45, 79
HGZ 1995, 163
NVwZ-RR 1995, 106
ZKF 1995, 27
ZUR 1995, 159
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 17.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen H 2234/90

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein, Beitragsberechnung für Immissionsschutzanlagen entsprechend dem Erschließungsvorteil

VGH Hessen, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 5 TH 1356/91

DRsp Nr. 2009/18207

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein, Beitragsberechnung für Immissionsschutzanlagen entsprechend dem Erschließungsvorteil

1. Eine Erschließungsbeitragssatzung für Lärmschutzanlagen, die als "Einzelfallsatzung" neu für eine oder mehrere bestimmte Lärmschutzanlagen erlassen ist, begegnet keinen Bedenken, da derartige Satzungen auf Grund der durch den jeweiligen Einzelfall bestimmten Anforderungen nur schwer generalisierend getroffen werden können. 2. Von einer zum Schutz eines Baugebiets bestimmten Lärmschutzanlage sind die Grundstücke des Baugebiets "erschlossen" im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, bei denen sich der durch die Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt (im Anschluß an BVerwGE 80, 99). 3. § 131 Abs. 3 BauGB verlangt, daß Grundstücke ihrem Erschließungsvorteil entsprechend belastet werden, so daß erhebliche Unterschiede in der Schallpegelminderung durch einen Lärmschutzwall zur Notwendigkeit einer horizontalen und/oder einer vertikalen Differenzierung bei der Beitragslast führen. 4. Bildet eine Satzung zur horizontalen Differenzierung bei der Abrechnung einer Lärmschutzanlage verschiedene Zonen, so verlangt es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, daß alle Grundstücke, die eine merkbare Auswirkung hinsichtlich der Schallpegelminderung erfahren und damit durch die Anlage erschlossen sind, belastet werden.