VG Karlsruhe, vom 18.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 150/84
VGH Baden-Württemberg, vom 02.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 738/86
Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls; Anforderungen an die Merkmalsfestlegungen in einer Erschließungssatzung
BVerwG, Urteil vom 19.08.1988 - Aktenzeichen 8 C 51.87
DRsp Nr. 1992/5270
Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls; Anforderungen an die Merkmalsfestlegungen in einer Erschließungssatzung
1. Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) werden i. S. des § 131 Abs. 1 BBauG die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren.2. Geschoßflächen (Geschosse), für die ein Lärmschutzwall infolge seiner (geringen) Höhe keine Schallpegelminderung bewirkt, müssen bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt bleiben (sogen. vertikale Differenzierung).3. Bewirkt ein Lärmschutzwall für die durch ihn erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet § 131 Abs. 3 BBauG, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sogen. horizontale Differenzierung).4. Die Merkmalsregelung einer Satzung, die Immissionsschutzanlagen für dann endgültig hergestellt erklärt, wenn sie in allen ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm ausgeführt sind, genügt den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BBauG.