BVerwG - Urteil vom 17.06.1994
8 C 24.92
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 96, 116
Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 93
DÖV 1995, 37
DVBl 1995, 55
HGZ 1994, 462
KStZ 1996, 74
NVwZ 1995, 1211
UPR 1995, 38
ZfBR 1995, 40
ZKF 1995, 13
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 27.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen A 145/88
OVG Niedersachsen, vom 18.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 4530/91

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein durch eine Anbaustraße bei bestehendem bebauungsplanrechtlichen Zu- und Abfahrverbots

BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 8 C 24.92

DRsp Nr. 1995/639

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein durch eine Anbaustraße bei bestehendem bebauungsplanrechtlichen Zu- und Abfahrverbots

1. Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) durch Anbaustraßen knüpft grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist (wie u.a. Urteil vom 1. März 1991 - BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 [72]). 2. Ausnahmsweise kann ein Grundstück unabhängig von der Erfüllung bebauungsrechtlicher Erreichbarkeitsanforderungen durch eine Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der übrigen durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke schutzwürdig die Berücksichtigung auch dieses Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands erwarten können.