VG Stuttgart, vom 03.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 640/86
VGH Baden-Württemberg, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 395/87
Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des Heranfahrenkönnens an ein Grundstück
BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - Aktenzeichen 8 C 59.89
DRsp Nr. 1996/9046
Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück
1. Aus der Festsetzung der Baugebietsart "Mischgebiet" läßt sich nicht herleiten, daß auf allen von ihr erfaßten Grundstücken jede Nutzung möglich sein soll, die § 6 Abs. 2BauNVO gestattet.2. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen ("Heranfahrenkönnen"), sofern es nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen läßt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, daß mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf, fordert.3. Herangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (Abweichung u. a. von den Urteilen vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 49 S. 47 [49] und BVerwGE 78, 237 [240]).