OVG Lüneburg - Beschluß vom 28.05.1990
9 M 11/90
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 BauGB; BauGB § 133 Abs. 1 BauGB; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 5;
Fundstellen:
KStZ 1991, 134

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Grundstücks, Zugangsmöglichkeit

OVG Lüneburg, Beschluß vom 28.05.1990 - Aktenzeichen 9 M 11/90

DRsp Nr. 2009/17080

Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Grundstücks, Zugangsmöglichkeit

1. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt über das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB hinaus, weiter voraus, daß es auch nach § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. 2. a) Das Merkmal des Erschlossenseins in § 133 Abs. 1 BauGB hängt davon ab, daß das bundesrechtliche Bebauungsrecht und das landesrechtliche Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende bauliche Nutzung gestatten. b) Nach § 5 NBauO muß ein Baugrundstück an einer mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder einen Zugang zu ihr haben, der bestimmten Anforderungen genügt. Wenn das Baugrundstück nur über Flächen zugänglich ist, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, muß ihre Benutzung für diesen Zweck durch Baulast oder Miteigentum gesichert sein.

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 BauGB; BauGB § 133 Abs. 1 BauGB; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Eigentümer der Grundstücke Flurstücke 29/5 und 29/6 der Flur 1 in S. ist, wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Straße O. Das 650 m² große Grundstück Flurstück 29/6 grenzt an die Straße O. und trennt das Flurstück 29/5 von der Straße.

II.