VGH Bayern - Urteil vom 11.04.2001
6 B 96.522
Normen:
BauGB § 131 Abs. 3; BauGB § 133 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 3 S. 1; BauGB § 135 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 94.3229

Erschließungsbeitragsrecht: Mehrfacherschließung, Fehlen eines Artzuschlags für Kindergarten

VGH Bayern, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 6 B 96.522

DRsp Nr. 2009/18330

Erschließungsbeitragsrecht: Mehrfacherschließung, Fehlen eines Artzuschlags für Kindergarten

1. a) Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt und durch diese erschlossen wird, grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche als von der Anlage erschlossen anzusehen ist. b) Voraussetzung für eine Ausnahme wäre, dass sich die von einer Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung aufgrund planerischer Festsetzungen eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränken würde. Soweit Festsetzungen im Bebauungsplan für alle "Teilgrundstücke" Baugebiete vorsehen, setzt eine solche Ausnahme weiter voraus, dass das Grundstück mehrfach erschlossen ist und der Bebauungsplan die unterschiedlichen Teile den verschiedenen Erschließungsanlagen zuordnet. 2. Gemäß § 6 Abs. 10 EBS sind die Nutzungsfaktoren bei überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken zu erhöhen, wobei laut Satzung als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar auch Grundstücke gelten, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen. Diese Satzungsbestimmung ist im Lichte des Differenzierungsgebots des § 131 Abs. 3 BauGB auszulegen.