Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 31. August 2001 geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Umfang der Klagerücknahmen wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) zu 14%, der Kläger zu 2) zu 67% und die Klägerin zu 3) zu 19%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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