OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10801/07
VG Koblenz, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1536/06
Erschließungsbeitragsrecht: Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit; Benutzungszwang bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße; Benutzungszwang bei einer von der Hauptstraße abzweigenden und wieder in sie einmündenden Ringstraße ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz; Reduzierung des einer Gemeinde eingeräumten Ermessens auf Null bei der Bildung einer Erschließungseinheit; Vergleich der Kostenlast der Anlieger bei einer Einzelabrechnung der Hauptstraße mit den bei einer Einzelabrechnung auf die Anlieger der Nebenstraße entfallenden Kosten als maßgeblich für die Frage der Ermessensreduzierung; Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Ermittlung und Prüfung der Aufrechterhaltung eines Geldleistungsverwaltungsakts hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe
BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 9 C 2.08
DRsp Nr. 2009/16735
Erschließungsbeitragsrecht: Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit; Benutzungszwang bei einer Hauptstraße mit einer davon abzweigenden selbstständigen Stichstraße; Benutzungszwang bei einer von der Hauptstraße abzweigenden und wieder in sie einmündenden "Ringstraße" ohne anderweitigen Anschluss an das übrige Straßennetz; Reduzierung des einer Gemeinde eingeräumten Ermessens auf Null bei der Bildung einer Erschließungseinheit; Vergleich der Kostenlast der Anlieger bei einer Einzelabrechnung der Hauptstraße mit den bei einer Einzelabrechnung auf die Anlieger der Nebenstraße entfallenden Kosten als maßgeblich für die Frage der Ermessensreduzierung; Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Ermittlung und Prüfung der Aufrechterhaltung eines Geldleistungsverwaltungsakts hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe
1. Die Zusammenfassung von zwei (oder mehr) selbstständigen Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit setzt tatbestandlich voraus, dass zwischen ihnen eine funktionale Abhängigkeit dergestalt besteht, dass die Anlieger der einen Anlage (Nebenstraße) auf die Benutzung der anderen Anlage (Hauptstraße) angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen.
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