BVerwG - Urteil vom 22.01.1993
8 C 46.91
Normen:
BBauG §§ 1, 2, 9, 45, 46, 123, 124 ; BauGB §§ 1, 2, 9, 45, 46, 123, 124 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen VG W 2 K 87.1692
- vom 02.07.1990 - Az.: VG W 2 K 89.1301 -,
II. VGH München - vom 21.03.1991 - Az.: VGH 4 B 90.560,
- vom 21.03.1991 - Az.: VGH 4 B 90.2711,

Erschließungsrecht - Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe - Erforderlichkeit (Rechtfertigung) eines qualifizierten Bebauungsplans - Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - Baulandumlegung - Vertrauensschutz - Treu und Glauben - Angebot einer Erschließung durch die Betroffenen.

BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen 8 C 46.91

DRsp Nr. 1999/11235

Erschließungsrecht - Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe - Erforderlichkeit (Rechtfertigung) eines qualifizierten Bebauungsplans - Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - Baulandumlegung - Vertrauensschutz - Treu und Glauben - Angebot einer Erschließung durch die Betroffenen.

»Die gemeindliche Erschließungsaufgabe kann sich zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten. Ein qualifizierter Bebauungsplan, der in seiner Begründung vorsieht, daß das Plangebiet nur "abschnittsweise" erschlossen und dies in zeitlicher Hinsicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offengehalten werden soll, kann nichtig sein. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe verdichtet sich nach Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht, wenn sich die Gemeinde nach Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen. Dem steht es gleich, wenn sie unter diesen Voraussetzungen die Durchführung der Erschließung ungebührlich verzögert.