VG München, vom 07.07.1980 - Vorinstanzaktenzeichen M 4921 II 79
VGH Bayern, vom 22.12.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 80 A.1742
Erschlossensein eines Grundstücks
BVerwG, vom 14.01.1983 - Aktenzeichen 8 C 81.81
DRsp Nr. 1996/15852
"Erschlossensein" eines Grundstücks"
Das Merkmal des Erschlossenseins knüpft in § 133 Abs. 1 BBauG an das geltende Baurecht an und ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (im Anschluß an das Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 7.72 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 44 S. 30).
Der Beitragstatbestand nimmt auf das Baurecht Bezug. Es kann nicht beitragsrechtlich Bauland sein, was baurechtlich nicht bebaut werden darf. Der Begriff Bauland schließt solche Nutzungen ein, die nicht mit Hochbauten verbunden sind, z.B. einen Abstellplatz für Fahrzeuge einer Spedition. Für das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks muß die bauordnungsrechtlich gebotene Zugänglichkeit vorhanden und dinglich gesichert sein.