VGH Bayern vom 18.05.1992
6 B 87.01614
Normen:
BauGB § 125 Abs. 5; BauGB § 131; BauGB § 133 Abs. 1; BBauG § 131; BBauG § 133;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 695
KStZ 1992, 197
ZMR 1993, 87
ZKF 1992, 278

Erschlossensein eines mit einer Trafostation bebauten Grundstücks; Bemessung der Geschoßzahl bei besonders hohen Gebäuden; Berücksichtigung des Gewerbezuschlags

VGH Bayern, vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 6 B 87.01614

DRsp Nr. 1996/17906

"Erschlossensein" eines mit einer Trafostation bebauten Grundstücks; Bemessung der Geschoßzahl bei besonders hohen Gebäuden; Berücksichtigung des Gewerbezuschlags

1. Ein mit einer Trafostation bebautes Grundstück ist erschlossen (§ 131 BBauG/BauGB). 2. Im Rahmen der beitragsrechtlichen Betrachtung scheidet eine Einstufung eines neun Meter hohen Gebäudes als nur "untergeordnete Bebauung" aus. 3. Unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, so bemißt sich die Geschoßzahl nach § 5 Abs. 9 EBS 1978, wenn weder durch Bebauungsplan eine Geschoßzahl (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz und § 5 Abs. 5 Satz l EBS 1978) festgesetzt noch eine nur untergeordnete Bebauung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz EBS 1978) zulässig ist. 4. In Fällen wie dem vorliegenden kann der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1.6 angemessen sein.

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 5; BauGB § 131; BauGB § 133 Abs. 1;