Erschlossensein eines mit einer Trafostation bebauten Grundstücks; Bemessung der Geschoßzahl bei besonders hohen Gebäuden; Berücksichtigung des Gewerbezuschlags
VGH Bayern, vom 18.05.1992 - Aktenzeichen 6 B 87.01614
DRsp Nr. 1996/17906
"Erschlossensein" eines mit einer Trafostation bebauten Grundstücks; Bemessung der Geschoßzahl bei besonders hohen Gebäuden; Berücksichtigung des Gewerbezuschlags
1. Ein mit einer Trafostation bebautes Grundstück ist erschlossen (§ 131 BBauG/BauGB).2. Im Rahmen der beitragsrechtlichen Betrachtung scheidet eine Einstufung eines neun Meter hohen Gebäudes als nur "untergeordnete Bebauung" aus.3. Unterliegt ein Grundstück der Beitragspflicht, so bemißt sich die Geschoßzahl nach § 5 Abs. 9 EBS 1978, wenn weder durch Bebauungsplan eine Geschoßzahl (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz und § 5 Abs. 5 Satz l EBS 1978) festgesetzt noch eine nur untergeordnete Bebauung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz EBS 1978) zulässig ist.4. In Fällen wie dem vorliegenden kann der Ansatz eines Nutzungsfaktors von 1.6 angemessen sein.