OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.01.2022
5 MR 11/21
Normen:
BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Regionalplan für Windkraftanlagen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 5 MR 11/21

DRsp Nr. 2022/2404

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Regionalplan für Windkraftanlagen

1. Sowohl die gegenüber der Gemeinde ergehende Ersetzung des Einvernehmens als auch die dem Dritten gegenüber erteilte Vorhabenzulassung sind für die betroffene Gemeinde als Sachentscheidungen anfechtbar; § 44a Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen.2. Im Rahmen eines summarischen Eilverfahrens ist die inzidente Überprüfung von Regionalplänen grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur für offensichtliche (sich aufdrängende) Mängel, die bereits im Eilverfahren den sicheren Schluss zulassen, dass die jeweilige Norm unwirksam ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.

Die Beigeladene beantragte bei dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage (Nabenhöhe: 92 m, Rotordurchmesser: 115 m, Gesamthöhe: 150 m) in dem Gebiet der Antragstellerin (Standort: Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung ...).