Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 23.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
I .
Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde im Kreis Dithmarschen, wendet sich gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens, bezüglich derer der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Unter dem 16.11.2018, eingegangen bei der Antragstellerin am 07.01.2019, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von 35,96 m im Gemeindegebiet der Antragstellerin.
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