OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.02.2020
1 MB 24/19
Normen:
GO § 121 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 726
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 42/19

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einer kreisangehörigen Gemeinde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (WEA)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 1 MB 24/19

DRsp Nr. 2020/6740

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einer kreisangehörigen Gemeinde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (WEA)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 23.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Normenkette:

GO § 121 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1;

Gründe

I .

Die Antragstellerin, eine kreisangehörige Gemeinde im Kreis Dithmarschen, wendet sich gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens, bezüglich derer der Antragsgegner die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Unter dem 16.11.2018, eingegangen bei der Antragstellerin am 07.01.2019, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Radarmastes zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von 35,96 m im Gemeindegebiet der Antragstellerin.