OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.06.2010
10 B 270/10
Normen:
BauGB § 15; BauO NRW § 71; VwVfG § 25 NRW; VwVfG § 28 NRW; VwVfG § 45 Abs.1 Nr. 3 NRW; VwVfG § 45 Abs. 2 NRW;

Ersetzung einer Anhörung wegen einer Zurückstellung nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) durch die i.R.e. Bauvoranfrage erfolgte Anhörung; Konsequenzen eines fehlenden Ratsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans auf eine Zurückstellung einer Bauvoranfrage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 10 B 270/10

DRsp Nr. 2010/21733

Ersetzung einer Anhörung wegen einer Zurückstellung nach § 15 Baugesetzbuch (BauGB) durch die i.R.e. Bauvoranfrage erfolgte Anhörung; Konsequenzen eines fehlenden Ratsbeschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans auf eine Zurückstellung einer Bauvoranfrage

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15; BauO NRW § 71; VwVfG § 25 NRW; VwVfG § 28 NRW; VwVfG § 45 Abs.1 Nr. 3 NRW; VwVfG § 45 Abs. 2 NRW;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag der Antragstellerin abzulehnen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist geboten, weil sich der Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2009 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und damit das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.