I.
Die Kläger machen, gestützt auf eine Forderungsabtretung bzw. eine Einziehungsermächtigung der Firma N GmbH & Co. KG -, Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mit der Begründung geltend, diese sei verpflichtet, sich am beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung von Erschließungsanlagen im Baugebiet H mit 10 vom Hundert zu beteiligen.
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