OLG Koblenz - Beschluß vom 08.11.1995
14 W 648/95
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 583
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 58/95

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Sachverständigenkosten

OLG Koblenz, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 14 W 648/95

DRsp Nr. 1998/3168

Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Sachverständigenkosten

»Wird im Verlaufe der Abwicklung eines Werkvertrages ein Privatgutachter zugezogen, um die Notwendigkeit und den Umfang von Nachbesserungsarbeiten zu beurteilen und wird dieses Gutachten im zwei Jahre später eingeleiteten Zivilprozeß verwertet, so sind die Gutachtenskosten nicht prozeßbezogen und damit nicht im Rahmen der außergerichtlichen Kosten der Partei erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten keinen (anteiligen) prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen ihrer Aufwendungen für die privat eingeholten Gutachten des Sachverständigen H.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Kosten nur erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Gutachters in unmittelbarer Beziehung zu dem konkreten Rechtsstreit stand und bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Parteien zur Prozeßführung erforderlich war (Senat in Jur.Büro 1981, 1394, VersR 1992, 376).