Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Beklagten keinen (anteiligen) prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen ihrer Aufwendungen für die privat eingeholten Gutachten des Sachverständigen H.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Kosten nur erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Gutachters in unmittelbarer Beziehung zu dem konkreten Rechtsstreit stand und bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Parteien zur Prozeßführung erforderlich war (Senat in Jur.Büro 1981, 1394, VersR 1992, 376).
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