BayObLG - Beschluss vom 26.05.2023
Verg 17/22
Normen:
GWB § 182 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
ZfBR 2023, 624
ZfBR 2023, 728
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 03.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-17

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen Verg 17/22

DRsp Nr. 2023/7381

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten der Vergabestelle

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle ist für notwendig zu erklären, wenn dem Vergabenachprüfungsverfahren zahlreiche angeblich vorliegende, rechtlich nicht einfach zu beurteilende Vergabeverstöße geltend gemacht worden sind.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 3. November 2022 (Az.: 3194.Z3-3_01-22-17) in den Ziffern 2 und 4 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen hat und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für notwendig erklärt wird.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.