OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.08.2015
VII-Verg 1/15
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 S. 3;

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Vertreters des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 1/15

DRsp Nr. 2017/2026

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Vertreters des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren

Ist in einem Vergabenachprüfungsverfahren lediglich zu prüfen, ob der eingereichte Nachprüfungsantrag wegen Verletzung der Rügeobliegenheit zulässig war und ob derjenige Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden sollte, geeignet war, so bedarf es keiner Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters durch den öffentlichen Auftraggeber. Die Kosten sind daher nicht erstattungsfähig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Dezember 2014, VK 26/2013-L, dort Ziffer 4 des Beschlusstenors, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 15.397 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 4 S. 3;

Gründe