I.
Die gegen den oben unter I. genannten Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Erinnerungen der Klägerin vom 4. Mai 1994 und der Beklagten zu 1) vom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG). Der Beklagte zu 2) hat seine Erinnerung vom 14. April 1994 unter dem 26. Juli 1994 zurückgenommen, so daß diese nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist.
Die Beschwerde der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel der Klägerin unbegründet ist. Der zugunsten der Klägerin festgesetzte Erstattungsbetrag ist, soweit die Festsetzung sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, um 260,77 DM auf 2.463,14 DM zu ermäßigen.
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