OLG Köln - Beschluß vom 14.06.1995
17 W 240/94
Normen:
ZPO § 91 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 881
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 326/93

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten

OLG Köln, Beschluß vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 17 W 240/94 - Aktenzeichen 17 W 241/94

DRsp Nr. 1997/7336

Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten

Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten können nur dann als notwendige Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, wenn die Kosten unmittelbar durch das im späteren Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzziel veranlaßt gewesen sind, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden kann.

Normenkette:

ZPO § 91 ;

Gründe:

I.

Die gegen den oben unter I. genannten Kostenfestsetzungsbeschluß gerichteten Erinnerungen der Klägerin vom 4. Mai 1994 und der Beklagten zu 1) vom 15. April 1994 gelten aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerden (§ 11 Abs. 2 RpflG). Der Beklagte zu 2) hat seine Erinnerung vom 14. April 1994 unter dem 26. Juli 1994 zurückgenommen, so daß diese nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1) hat teilweise Erfolg, während das Rechtsmittel der Klägerin unbegründet ist. Der zugunsten der Klägerin festgesetzte Erstattungsbetrag ist, soweit die Festsetzung sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, um 260,77 DM auf 2.463,14 DM zu ermäßigen.