VGH Bayern - Urteil vom 24.08.2015
2 N 14.486
Normen:
BNatSchG § 18 Abs. 2; BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2-3 und S. 5; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 3 Abs. 1; BauGB § 4 Abs. 1; BayWaldG Art. 9 Abs. 2 S. 1; BayWaldG Art. 9 Abs. 8 S. 1-2; ROG § 7 Abs. 2; UVPG UVPG § 17 Abs. 1 S. 1; UVPG § 17 Abs. 1 S. 1; UmwRG UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG UmwRG § 2 Abs. 3; UmwRG UmwRG § 2 Abs. 5 S. 2; UmwRG UmwRG § 3 Abs. 2; UmwRG § 1 Abs. 1; UmwRG § 2 Abs. 3; UmwRG § 2 Abs. 5 S. 2; UmwRG § 3 Abs. 2;

Erstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für ein Gewerbepark; Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb einer Fläche

VGH Bayern, Urteil vom 24.08.2015 - Aktenzeichen 2 N 14.486

DRsp Nr. 2015/17314

Erstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan für ein Gewerbepark; Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb einer Fläche

1. Aus der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 BauGB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener erkennen kann, dass in diesem Bereich planerisch etwas passiert. Ein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis besteht nicht. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gesondert aufmerksam zu machen.2. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste die Kommune nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen, die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet.