BGH - Urteil vom 18.10.2019
V ZR 286/18
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 2; WEG § 43 Nr. 1 und Nr. 4 -5;
Fundstellen:
MDR 2020, 403
MietRB 2020, 110
NJW 2020, 1134
NZG 2020, 740
NZM 2020, 326
ZMR 2020, 424
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 375/16
LG Frankfurt/Main, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 09 S 71/17

Erstrecken der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer auf den Abschluss eines Prozessvergleichs; Enden der Vertretungsmacht des Verwalters und der Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer durch Mitteilung der Selbstvertretung und der Kündigung des Mandatsverhältnisses dem Gericht in einer genügenden Form

BGH, Urteil vom 18.10.2019 - Aktenzeichen V ZR 286/18

DRsp Nr. 2020/3311

Erstrecken der gesetzlichen Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer auf den Abschluss eines Prozessvergleichs; Enden der Vertretungsmacht des Verwalters und der Vollmacht des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer durch Mitteilung der Selbstvertretung und der Kündigung des Mandatsverhältnisses dem Gericht in einer genügenden Form

a) Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt, kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen.b) Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich.