Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg.
I.
Der Kläger ist Eigentümer des insgesamt 62.401 m2 großen, im Außenbereich der Ortsgemeinde Ö... gelegenen Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. ... ("W"). Die Parzelle ist mit einem Wohnhaus sowie einem Nebengebäude bebaut, das 2004 zu Wohnzwecken umgebaut wurde. Darüber hinaus ist auf dem Grundstück ein ehemaliges Stallgebäude samt Reitplatz vorhanden. In nordöstlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von etwa 200 m auf der Parzelle Nr. ... das ebenfalls als Wohnhaus genutzte "J...".
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