Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin nimmt die beklagte Bank als Bürgin auf Zahlung von Restwerklohn für Bauleistungen in Anspruch, mit denen sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus nachträglich beauftragt worden ist.
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