BVerwG - Beschluss vom 21.12.2017
4 BN 16.17
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2531/15

Erteilung des Benehmens mit der Wasserbehörde als eine für die Planung wesentliche umweltbezogene Information; Anwendbarkeit der internen Unbeachtlichkeitsklausel

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 4 BN 16.17

DRsp Nr. 2018/1711

Erteilung des Benehmens mit der Wasserbehörde als eine für die Planung wesentliche umweltbezogene Information; Anwendbarkeit der internen Unbeachtlichkeitsklausel

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: