OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.06.2023
10 B 478/23
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1543/22

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn als auch der Interessen der Nachbarn i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 10 B 478/23

DRsp Nr. 2023/8943

Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses; Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn als auch der Interessen der Nachbarn i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin,

1.

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 3825/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2022 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit elf Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 44, Flurstück 901 anzuordnen,

2.

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 3825/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2022 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 44, Flurstück 902 anzuordnen

3.