Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet; Vereinbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung in einer Ausnahme mit den nachbarschützenden Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans; Annahme eines typischen Gewerbebetriebs bei einem von einem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Krematorium; Grundsätzliche Vereinbarkeit eines mit Räumlichkeiten für die Abschiednahme von Verstorbenen ausgestatteten Krematoriums mit der allgemeinen Zweckbestimmung von Gewerbegebieten; Erforderlichkeit einer sog. Gemeindebedarfsanlage für die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme; Vorliegen eines für eine Ausnahmegenehmigung erforderlichen Gemeinwohlbezugs einer privaten Anlage nur bei Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und deutlichen Zurücktretens des privaten Gewinnstrebens
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 7 A 1298/09
DRsp Nr. 2010/21801
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet; Vereinbarkeit der Erteilung einer Baugenehmigung in einer Ausnahme mit den nachbarschützenden Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplans; Annahme eines typischen Gewerbebetriebs bei einem von einem Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Krematorium; Grundsätzliche Vereinbarkeit eines mit Räumlichkeiten für die Abschiednahme von Verstorbenen ausgestatteten Krematoriums mit der allgemeinen Zweckbestimmung von Gewerbegebieten; Erforderlichkeit einer sog. Gemeindebedarfsanlage für die Erteilung einer Baugenehmigung im Wege einer Ausnahme; Vorliegen eines für eine Ausnahmegenehmigung erforderlichen Gemeinwohlbezugs einer privaten Anlage nur bei Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und deutlichen Zurücktretens des privaten Gewinnstrebens
1. Der Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt die Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet dazu, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Der Anspruch greift gegenüber Vorhaben, die in dem Bebauungsplan weder allgemein zulässig sind, noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.
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