OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2010
7 A 1942/08
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 3; BauO NRW § 68 Abs. 1 S. 4; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Fall einer Anordnung der Stellplätze gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen; Festlegung der Traufhöhe als Höhe des Dachansatzes; Stellplätze als bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne; Festsetzung vorderer Baugrenzen zur Ermöglichung der Anlage von dem gesunden Wohnen und einer attraktiven Gestaltung des Ortsbildes dienlichen Grünflächen als legitime städtebauliche Ziele

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 7 A 1942/08

DRsp Nr. 2010/9458

Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Fall einer Anordnung der Stellplätze gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen; Festlegung der Traufhöhe als Höhe des Dachansatzes; Stellplätze als bauliche Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne; Festsetzung vorderer Baugrenzen zur Ermöglichung der Anlage von dem gesunden Wohnen und einer attraktiven Gestaltung des Ortsbildes dienlichen Grünflächen als legitime städtebauliche Ziele

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsver-fahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 3; BauO NRW § 68 Abs. 1 S. 4; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 64, Flurstücke 921 und 922 (An der V. ) in C1. .