Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsver-fahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 64, Flurstücke 921 und 922 (An der V. ) in C1. .
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