OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2019
10 A 1752/18
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 2 S. 2-3; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 7180/17

Erteilung einer Baugenehmigung für die veränderte Ausführung des Einfamilienhauses; Zulassung von Ausnahmen i.R.d. Grundsatzes der Bestimmtheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen 10 A 1752/18

DRsp Nr. 2019/17611

Erteilung einer Baugenehmigung für die veränderte Ausführung des Einfamilienhauses; Zulassung von Ausnahmen i.R.d. Grundsatzes der Bestimmtheit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 2 S. 2-3; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.