OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2019
10 B 1101/19
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 1562/19

Erteilung einer Baugenehmigung für die zweigeschossige Doppelhauserweiterung einschließlich Keller hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 10 B 1101/19

DRsp Nr. 2019/15295

Erteilung einer Baugenehmigung für die "zweigeschossige Doppelhauserweiterung einschließlich Keller" hinsichtlich Nachbarschutzes

Soweit in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO, kann die Schutzbedürftigkeit einer vorhandenen Bebauung dadurch herabgesetzt sein, dass - wie hier - durch die Errichtung eines Anbaus, der die festgesetzte Grundflächenzahl überschreitet, eine beengte Situation im unbebauten rückwärtigen Bereich des bereits bebauten Nachbargrundstücks (, welches dort gegenüber dem unbebauten Teil des zu bebauenden Grundstücks wegen des besonderen Grundstückszuschnitts ohnehin weniger Fläche aufweist,) maßgeblich selbst herbeigeführt wurde. Soweit ein solcher Anbau im Verhältnis zum Vorhabengrundstück "schonend" errichtet worden sei, erlegt dem hinzukommenden Nachbarn bei der Errichtung seines Vorhabens kein Mehr an Rücksichtnahme gegenüber dem Nachbarn insoweit auf, als dass er in gleicher Weise "schonend" anbauen müsste.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.