VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.09.2019
3 S 2169/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2050/19

Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweiseitige beleuchtete Werbetafel; Festsetzung des Ausgangsstreitwerts bei einer doppelseitigen Werbeanlage; Streitwertrelevanz der Beleuchtung einer Werbeanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 3 S 2169/19

DRsp Nr. 2019/16123

Erteilung einer Baugenehmigung für eine zweiseitige beleuchtete Werbetafel; Festsetzung des Ausgangsstreitwerts bei einer doppelseitigen Werbeanlage; Streitwertrelevanz der Beleuchtung einer Werbeanlage

1. Der Ausgangsstreitwert von 5.000 EUR ist bei einer doppelseitigen Werbeanlage zu verdoppeln und damit in Höhe von 10.000 EUR festzusetzen.2. Die Beleuchtung der Werbeanlage führt nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2019 - 5 K 2050/19 - geändert.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat im Verfahren 5 K 2050/19 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Untätigkeitsklage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung für eine zweiseitige, beleuchtete Werbetafel zu verpflichten.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 10.07.2019 eingestellt, dem Beklagten die Kosten auferlegt und den Streitwert in Höhe von 5.000 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Streitwertbeschwerde.

II.