VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.2019
5 S 963/17
Normen:
BauO BW § 37 Abs. 1; BauO BW § 37 Abs. 3; BauO BW § 37 Abs. 5 S. 2; BauO BW § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 13; LBO § 37 Abs. 1; LBO § 37 Abs. 3; LBO § 37 Abs. 5 S. 2; LBO § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 92
NVwZ-RR 2020, 346
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2890/14

Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung einer Wohnung in ein Büro; Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze und die Zugänglichkeit der Nachbargrundstücke

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 5 S 963/17

DRsp Nr. 2019/15833

Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung einer Wohnung in ein Büro; Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze und die Zugänglichkeit der Nachbargrundstücke

1. Ein Vermittler von Leasingverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungen ist im Sinne von § 13 BauNVO ein Gewerbetreibender, der seinen Beruf in ähnlicher Weise ausübt wie ein freiberuflich Tätiger.2. Zur Frage, ob eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung im Hinblick auf die Zahl der Stellplätze und die Zugänglichkeit der Nachbargrundstücke das Rücksichtnahmegebot verletzt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2016 - 2 K 2890/14 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO BW § 37 Abs. 1; BauO BW § 37 Abs. 3; BauO BW § 37 Abs. 5 S. 2; BauO BW § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 13; LBO § 37 Abs. 1; LBO § 37 Abs. 3; LBO § 37 Abs. 5 S. 2; LBO § 56 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen für die Änderung der Nutzung einer Wohnung in ein Büro erteilte Baugenehmigung.