OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.07.2019
2 B 105/19
Normen:
BauNVO § 15; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1299/18

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und Tiefgaragenstellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes; Erteilung einer Befreiung hinsichtlich Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 105/19

DRsp Nr. 2020/6910

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten und Tiefgaragenstellplätzen hinsichtlich Nachbarschutzes; Erteilung einer Befreiung hinsichtlich Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt

Normenkette:

BauNVO § 15; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Juni 2018 (VG Minden 9 K 2458/18) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Mai 2018 zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit zehn Wohneinheiten nebst 14 Tiefgaragenstellplätzen und einem oberirdischen Stellplatz auf dem in Q. gelegenen Grundstück Gemarkung Q. , Flur .., Flurstück ... (Q1.-------weg 3, 3 a - d), und den zugehörigen Befreiungsbescheid vom 2. Mai 2018 anzuordnen,