OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.05.2019
7 A 1419/17
Normen:
BauO NRW a.F. § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Buchst. a)-b); BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1563
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 225/15

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage hinsichtlich Einhaltung der Abstandsflächen; Gebot der Rücksichtnahme bei erdrückender Wirkung des Vorhabens

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2019 - Aktenzeichen 7 A 1419/17

DRsp Nr. 2019/8604

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses und Geschäftshauses mit einer Tiefgarage hinsichtlich Einhaltung der Abstandsflächen; Gebot der Rücksichtnahme bei erdrückender Wirkung des Vorhabens

1. Innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem Grenzabstand gebaut werden muss oder gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. 2. Es liegt ein durchgreifender Bestimmtheitsmangel der Gebäudehöhenfestsetzung vor, wenn die Festsetzungen zur Gebäudehöhe hinsichtlich des unteren Bezugspunkts - nämlich der mittleren Höhe der angrenzenden Verkehrsfläche - nicht hinreichend bestimmt sind. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen gilt auch für Bebauungspläne. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Baugenehmigung vom 11.12.2014 wird aufgehoben.