OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2019
7 A 532/18
Normen:
BImSchG § 22; TA Lärm Nr. 1 S. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 7748/16

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Vorgaben der TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 7 A 532/18

DRsp Nr. 2020/286

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Vorgaben der TA Lärm als Maßstab für die Beurteilung von Gaststättengeräuschen als schädliche Umwelteinwirkungen

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 22; TA Lärm Nr. 1 S. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Außengastronomie.