OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2019
10 A 1802/18
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5372/16

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Holzständermodulen zur Unterbringung von bis zu 60 Flüchtlingen hinsichtlich Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs; Zulässigkeit eines Vorhabens als soziale Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 10 A 1802/18

DRsp Nr. 2019/11451

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Holzständermodulen zur Unterbringung von bis zu 60 Flüchtlingen hinsichtlich Verletzung des Gebietswahrungsanspruchs; Zulässigkeit eines Vorhabens als soziale Einrichtung

1. Soweit in einem reinen Wohngebiet eine Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, kann nicht angenommen werden, dass die jeweilige ausnahmsweise zulässige Anlage für soziale Zwecke den Bedürfnissen des Gebiets dienen muss. Mit der Formulierung "in der Regel" in § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets grundsätzlich nicht besteht, die genannten Anlagen für soziale Zwecke vielmehr regelmäßig als gebietsverträglich zu beurteilen sind.2. Es ist bereits geklärt, dass bei der baurechtlichen Bewertung der Zulässigkeit eines zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens die davon ausgehenden Belästigungen nur zu berücksichtigen sind, wenn sie typischerweise bei der bestimmungsmäßigen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Einrichtung für die Unterbringung von Flüchtlingen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.