OVG Sachsen - Beschluss vom 29.12.2010
1 A 710/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; SächsBO § 72 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 763/07

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier rückwärtiger Einfamilienhäuser im Innenbereich in zweiter Reihe als sonstige prägende Wohnbebauung unter Berücksichtigung einer negativen Vorbildwirkung; Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Berücksichtigung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche; Konkretisierung der überbaubaren Grundstücksfläche anhand der Grenzen des Baugrundstücks, Baugrenzen, Baulinien und Bebauungstiefe

OVG Sachsen, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 1 A 710/09

DRsp Nr. 2011/3044

Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier rückwärtiger Einfamilienhäuser im Innenbereich in zweiter Reihe als sonstige "prägende" Wohnbebauung unter Berücksichtigung einer negativen Vorbildwirkung; Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unter Berücksichtigung des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche; Konkretisierung der überbaubaren Grundstücksfläche anhand der Grenzen des Baugrundstücks, Baugrenzen, Baulinien und Bebauungstiefe

Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist - jedenfalls hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich auf die Bebauung innerhalb des Straßengevierts und die dem Bauvorhaben straßenseitig gegenüberliegende Bebauung begrenzt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. August 2009 - 4 K 763/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; SächsBO § 72 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 3;

Gründe