OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2019
2 A 1906/18
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4; UVPG § 10 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1749
DÖV 2019, 709
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2220/15

Erteilung einer Baugenehmigung zur Schweinehaltung hinsichtlich Nachbarschutzes vor unzumutbaren Geruchsbelastungen durch Immissionen; Bestimmung der Zumutbarkeit eines einen Immissionswert von 0,15 nach GIRL überschreitenden Immissionswerts im Außenbereich bei der Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 2 A 1906/18

DRsp Nr. 2019/7657

Erteilung einer Baugenehmigung zur Schweinehaltung hinsichtlich Nachbarschutzes vor unzumutbaren Geruchsbelastungen durch Immissionen; Bestimmung der Zumutbarkeit eines einen Immissionswert von 0,15 nach GIRL überschreitenden Immissionswerts im Außenbereich bei der Auslegung des Gebots der Rücksichtnahme; Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die im Zulassungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4; UVPG § 10 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO (Beigeladener) bzw. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Beklagter) gestützten Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen des Beklagten und des Beigeladenen nicht.