BVerwG - Beschluss vom 07.06.2019
8 B 36.18
Normen:
GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. d); BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2588/14

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und Speisewirtschaft um einen Biergarten hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Klärungsbedürftigkeit des Rücksichtnahmegebots in der Gemengelage zwischen einer nicht privilegierten gewerblichen Außenbereichsnutzung und einer im Wohngebiet an dessen Rande zum Außenbereich gelegenen Wohnnutzung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 8 B 36.18

DRsp Nr. 2019/10267

Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für die Erweiterung der Schankwirtschaft und Speisewirtschaft um einen Biergarten hinsichtlich Nachbarschutzes vor Lärmimmissionen; Klärungsbedürftigkeit des Rücksichtnahmegebots in der Gemengelage zwischen einer nicht privilegierten gewerblichen Außenbereichsnutzung und einer im Wohngebiet an dessen Rande zum Außenbereich gelegenen Wohnnutzung für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms

Städtebauliche Konflikte in sogenannten Gemengelagen von Gebieten unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit sind durch Bildung eines Zwischenwertes zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Immissionen zu lösen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 6.1 S. 1 Buchst. d); BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe