VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2019
1 S 2984/18
Normen:
DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 6 S. 1; DSchG § 7 Abs. 3; DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 1; BauO BW § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 290
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 6838/16

Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals; Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung; Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung in allen relevanten Faktoren; Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals; Veräußerbarkeit des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Kaufpreis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 1 S 2984/18

DRsp Nr. 2020/1726

Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals; Darlegung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung; Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung in allen relevanten Faktoren; Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals; Veräußerbarkeit des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer zu einem angemessenen Kaufpreis

1. Die Erteilung einer Genehmigung zum Abriss eines sanierungsfähigen Kulturdenkmals erfordert in der Regel, dass der Eigentümer des Denkmals die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung in einer nachvollziehbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung darlegt, die alle relevanten Faktoren berücksichtigt.2. Von der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Eigentümer nicht substantiiert dargelegt hat, dass er das Denkmal nicht zu einem angemessenen Kaufpreis an einen zur Erhaltung bereiten Käufer veräußern kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2018 - 11 K 6838/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 6 S. 1; DSchG § 7 Abs. 3; DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 1; BauO BW § 58 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand