VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2022
6 S 1251/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; SprengG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; BImSchG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1360/18

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstofflagern; Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem Plangebiet oder zum Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 6 S 1251/20

DRsp Nr. 2022/5509

Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstofflagern; Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem Plangebiet oder zum Außenbereich

Können bei einem Sprengstofflager aufgrund dessen geringer Größe und der sich aus der Lagergruppe ergebenden eingeschränkten Gefährlichkeit der zu lagernden Explosivstoffe die Schutzabstände nach der 2. SprengV in einem Gewerbe- oder Industriegebiet grundsätzlich eingehalten werden, handelt es sich regelmäßig nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, das nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Februar 2019 - 1 K 1360/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; SprengG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3; BImSchG § 4 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstofflagern.