BVerwG - Beschluss vom 31.03.2015
7 B 29.14
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 3002/11

Erteilung einer immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 7 B 29.14

DRsp Nr. 2015/7333

Erteilung einer immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott

Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für bestimmte Baugebiete Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet unter anderem nach der Art der Betriebe und Anlagen gliedern. Enthält ein Bebauungsplan eine derartige Gliederung, ist zu prüfen, ob ein Vorhaben den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Widerspricht danach ein Vorhaben diesen Festsetzungen, können von den Festsetzungen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB). Aus § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich nicht, dass derartige Festsetzungen in einem Bebauungsplan allgemein nicht für atypische Betriebe und Anlagen gelten; es stellt keinen Widerspruch dar, Betrieben oder Anlagen die in der planerischen Festsetzung vorausgesetzten artspezifischen Merkmale zuzuerkennen und sie dennoch aufgrund von Besonderheiten als atypisch zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.