BVerwG - Beschluss vom 31.03.2015
7 B 28.14
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1220/12

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2015 - Aktenzeichen 7 B 28.14

DRsp Nr. 2015/7332

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen zwei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungen des Beklagten; diese betreibt eine Anlage zur Aufbereitung und zeitweiligen Lagerung von Aluminiumschrott.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Änderungsgenehmigungen aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückgewiesen. Die erste Änderungsgenehmigung verstoße zum Nachteil des Klägers gegen Bauplanungsrecht.