VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2022
10 S 848/21
Normen:
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; BNatSchG § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 und S. 3; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2; 9. BImSchV § 20 Abs. 1 S. 1;

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen i.R.d. Artenschutzes und Naturschutzes durch Maßnahmen zum Schutz des Rotmilans und der Fledermaus (hier: Windpark Hohfleck/Sonnenbühl)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 10 S 848/21

DRsp Nr. 2022/10139

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen i.R.d. Artenschutzes und Naturschutzes durch Maßnahmen zum Schutz des Rotmilans und der Fledermaus (hier: Windpark Hohfleck/Sonnenbühl)

1. Zu den Grenzen gerichtlichen Durchentscheidens bei behördlicher Nichtentscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag (hier in Bezug auf für die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen erhebliche natur- und artenschutzfachliche Fragestellungen).2. Haben sich abschließende Standards in Bezug auf für die Genehmigungsentscheidung erhebliche naturschutzfachliche Bewertungen in den einschlägigen Fachkreisen noch nicht herausgebildet, bedarf es einer behördlichen Entscheidung, die von den Gerichten nur auf ihre "Plausibilität" hin zu überprüfen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - BVerfGE 149, 407 = juris Rn. 21 ff.). Verweigert die zuständige Behörde in einer solchen Konstellation die ihr obliegende Entscheidung, bleibt dem Gericht nichts anders übrig, als die Behörde dazu zu verpflichten, ihrer Pflicht zur Entscheidung nachzukommen.

Tenor

Soweit die Klage, hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 2, zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.