VGH Bayern - Beschluss vom 24.05.2018
9 ZB 16.321
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BayBO Art. 63 Abs. 3 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 14.1192

Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Mauer an der südlichen Grenze des Grundstücks; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.321

DRsp Nr. 2018/8802

Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Mauer an der südlichen Grenze des Grundstücks; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2 trägt die ihm im Zulassungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BayBO Art. 63 Abs. 3 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Mauer an der südlichen Grenze ihres Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H. Das Grundstück, das mit einem Wohngebäude bebaut ist, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "O.", Teilgebiet "Am K." der Beklagten, der u.a. Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützmauern trifft.

Nachdem der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 9. November 2012 beschlossen hatte, den Antrag abzulehnen, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.